BAO: § 303 Abs 1 lit b
Das Finanzamt kann zur Begründung eines Wiederaufnahmebescheides auch auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift verweisen.
Seite 440
BAO: § 303 Abs 1 lit b
Das Finanzamt kann zur Begründung eines Wiederaufnahmebescheides auch auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift verweisen.
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