RL 2010/24/EU : Art 16
EU-Amtshilfegesetz
Im Ausgangsverfahren war strittig, ob ein Gericht des Mitgliedstaats, das im Wege der Amtshilfe ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen erhalten hat, bei der Entscheidung über dieses Ersuchen auf der Grundlage des nationalen Rechts an die Ansicht des Gerichts des Niederlassungsstaats des Antragstellers in Bezug auf die Notwendigkeit und die Möglichkeit der Sicherungsmaßnahme gebunden ist, wenn dem Gericht ein Dokument vorgelegt wurde, das diese Ansicht enthält. Im Ausgangsverfahren kann die finnische gerichtliche Beschlagnahmeentscheidung als das in Art 16 Abs 1 UAbs 2 der RL 2010/24 bezeichnete Dokument angesehen werden. Aus einer grammatischen Auslegung von Art 16 der RL 2010/24 sowie aus dem Zusammenhang, in den sich diese Vorschrift einfügt, und aus den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen ergibt sich, dass die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats grds an die von den Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats vorgenommene Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen erfüllt sind, gebunden sind. Dies umso mehr, wenn diese Beurteilung in dem in Art 16 Abs 1 UAbs 2 der RL 2010/24 vorgesehenen, dem Amtshilfeersuchen beigefügten Dokument enthalten ist. Wie nämlich aus Abschnitt 2.3 des Anhangs III der Durchführungsverordnung Nr 1189/2011 hervorgeht, der ein Muster der Erklärung enthält, in der die Gründe und die Umstände eines Antrags auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen dargelegt werden, kann sich ein solcher auf Art 16 der RL 2010/24 gestützter Antrag aus einer richterlichen Feststellung ergeben, mit der bestätigt wird, dass die Sicherungsmaßnahmen gerechtfertigt sind. Das Muster sieht außerdem vor, dass diese richterliche Feststellung der Erklärung beigefügt wird. Die estnischen Gerichte haben daher auf der Grundlage der in diesem Dokument enthaltenen Analyse und nicht auf der Grundlage ihrer eigenen Beurteilung des betreffenden Sachverhalts und der Voraussetzungen für die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen über das Amtshilfeersuchen, mit dem sie befasst sind, zu entscheiden.