DBA-Schweiz: Art 23 Abs 2
EStG 1988: § 20 Abs 2
Nach § 20 Abs 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte ua Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit Einnahmen, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung ausgenommen sind, in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.