BAO: § 19 Abs 2, § 93 Abs 2
AbgEO: § 1, § 26
Eine GesbR verliert ihre Parteifähigkeit bzw ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren nicht mehr - wie nach der Rsp des VwGH zur Rechtslage vor dem GesbR-RG - bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Liquidation. Dazu zählt auch die Abwicklung der Rechtsverhältnisse zu den Abgabenbehörden.