Verbrauchsteuer
Richtlinie 76/308/EWG des Rates: Art 12 Abs 3
Im Ausgangsverfahren halten sich die Behörden zweier Mitgliedstaaten, nämlich der Italienischen Republik und der Hellenischen Republik, gestützt auf die Unregelmäßigkeiten, die während ein und derselben Serie von im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vorgenommenen Ausfuhrvorgängen in den Jahren 1995 und 1996 begangen wurden, gemäß Art 20 der Richtlinie 92/12 für zuständig, die für diese Vorgänge fällige Verbrauchsteuer einzufordern. Strittig war nunmehr, ob ein Unterstützungsansuchen zur Betreibung der Forderung eigenständig geprüft und abgelehnt werden kann. In der Praxis ist es zwar möglich, dass ein und dieselbe verbrauchsteuerpflichtige Ware während der Beförderung Gegenstand mehrerer aufeinander folgender Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten ist, doch ist bei der Anwendung von Art 20 der Richtlinie nur die erste von ihnen, dh diejenige, die zur Folge hatte, dass die Waren während der Beförderung dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen wurden, zu berücksichtigen, da diese Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit bewirkt hat, dass die Waren gemäß Art 6 der Richtlinie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Anders kann es sich verhalten, wenn festgestellt wird, dass die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit tatsächlich im letztgenannten Mitgliedstaat begangen wurde. In diesem Fall wenden die Behörden dieser Mitgliedstaaten den Korrekturmechanismus nach Art 20 Abs 4 der Richtlinie unter Beachtung der insoweit vorgesehenen Voraussetzungen binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des Begleitdokuments gemäß Art 18 Abs 1 und Art 19 Abs 1 der Richtlinie an. Daraus ergibt sich nach Ansicht des EuGH, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfs, mit dem Vollstreckungsmaßnahmen angefochten werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ergriffen werden, die zuständige Instanz dieses Mitgliedstaats es ablehnen kann, dem von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellten Ersuchen um Beitreibung von Verbrauchsteuern für gemäß Art 6 Abs 1 der Richtlinie 92/12 unrechtmäßig aus einem Verfahren der Steueraussetzung entnommene Waren stattzugeben, wenn das Ersuchen auf einen Sachverhalt gestützt ist, der dieselben Ausfuhrvorgänge betrifft, die bereits Gegenstand einer Beitreibung der Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat sind, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.