FLAG: § 2 Abs 1 lit d idF BGBl I 2010/111
Für den Beginn der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung ist es nicht erforderlich, sich bereits vor Abschluss der Schulausbildung einem Aufnahmeverfahren mit Prüfungen oder Tests zu unterziehen (vgl VwGH 3. 9. 2020, Ra 2020/16/0033, ÖStZB 2022/129).