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Familienbeihilfe - frühestmöglicher Beginn der Berufsausbildung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2022/130ÖStZB 2022, 337 Heft 12 v. 14.6.2022

FLAG: § 2 Abs 1 lit d idF BGBl I 2010/111

Für den Beginn der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung ist es nicht erforderlich, sich bereits vor Abschluss der Schulausbildung einem Aufnahmeverfahren mit Prüfungen oder Tests zu unterziehen (vgl VwGH 3. 9. 2020, Ra 2020/16/0033, ÖStZB 2022/129).

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