Sbg IBG: § 2
BewG 1955: § 53 Abs 3
Wird im Jahr 2017 für einen Dachbodenausbau eine ergänzende Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben, so ist zuvor zu prüfen, ob bereits bei der Errichtung des Gebäudes bei der seinerzeitigen Vorschreibung des Interessentenbeitrages (hier: mit Bescheid vom 30. 12. 1981) die Dachgeschoßfläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen wäre. Wäre es nämlich damals unterlassen worden, die Fläche des Dachgeschoßes bei der Errichtung des Gebäudes beim Interessentenbeitrag zu berücksichtigen, und wäre der Interessentenbeitrag deshalb in zu geringer Höhe vorgeschrieben und entrichtet worden, so wäre der in diesem Umfang nicht vorgeschriebene Interessentenbeitrag bereits verjährt. Dabei ist auf die damals anzuwendende Rechtsvorschrift abzustellen: