GGG: § 26 Abs 1 idF BGBl I 2019/38
BewG 1955: § 10 Abs 2
Die Bestimmung des § 26 Abs 1 letzter Satz GGG idF der GGN (BGBl I 2013/1) weicht von der Bestimmung des § 10 Abs 2 BewG ab, weshalb als Wert iSd § 26 Abs 1 GGG idF der GGN nicht der gemeine Wert zu verstehen ist und bei einem Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann, ein vorbehaltenes Wohnrecht (durch einen Abschlag vom Sachwert) zu berücksichtigen ist.