FinStrG: § 58 Abs 1 lit a idF BGBl I 2019/62, § 265 Abs 2 idF BGBl I 2020/23
UStG: § 7 Abs 1 Z 3 und Abs 6 Z 1
Für die Sanktionierung von Vergehen, die im Rahmen der Ausstellung und Übergabe eines Ausfuhrnachweises bei der Ausfuhr von Waren durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck begangen werden, ist das Zollamt Österreich (und nicht das Amt für Betrugsbekämpfung) als Finanzstrafbehörde zuständig.