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Erstellen erhöhter Rechnungen zwecks Erlangen einer Mehrwertsteuerrückvergütung im Touristenexport - zuständige Finanzstrafbehörde

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2022/120ÖStZB 2022, 309 Heft 11 v. 31.5.2022

FinStrG: § 58 Abs 1 lit a idF BGBl I 2019/62, § 265 Abs 2 idF BGBl I 2020/23

UStG: § 7 Abs 1 Z 3 und Abs 6 Z 1

Für die Sanktionierung von Vergehen, die im Rahmen der Ausstellung und Übergabe eines Ausfuhrnachweises bei der Ausfuhr von Waren durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck begangen werden, ist das Zollamt Österreich (und nicht das Amt für Betrugsbekämpfung) als Finanzstrafbehörde zuständig.

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