FinStrG: § 28, § 28a
IO: § 58 Z 2
Da Verbandsgeldbußen als Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen iSd § 58 Z 2 IO anzusehen sind und gem § 58 Z 2 IO als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden können, ist die Masse von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nicht berührt. Da der Masseverwalter betreffend die Verhängung einer Verbandsgeldbuße zur Vertretung der Masse nicht befugt ist, besteht auch keine Legitimation des Masseverwalters zur Geltendmachung der korrespondierenden Verfahrensrechte des Verbandes, wie dem Recht auf Akteneinsicht.