FLAG: § 41
EStG 1988: § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
Die an die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH ausbezahlten Vergütungen stellen Einkünfte aus sonstiger Arbeit iSd § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 dar, welche in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen einzubeziehen sind, sofern die Aufgaben der Geschäftsführung kontinuierlich über einen längeren Zeitraum wahrgenommen werden. Dadurch ist das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der GmbH nämlich bereits zweifelsfrei gegeben.