DBA-Schweiz: Art 16
Die Zuteilungsregel des Art 16 DBA-Schweiz ("Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen") betrifft nicht Einkünfte aus der geschäftsführenden Tätigkeit für eine Aktiengesellschaft. Daran ändert nichts, dass Art 712 des Schweizerischen Obligationenrechtes den Ausdruck des Verwaltungsrates für den Fall verwendet, dass mehrere Personen mit der Verwaltung betraut werden.