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Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2022/107ÖStZB 2022, 279 Heft 10 v. 17.5.2022

VwGG: § 34

B-VG: Art 133 Abs 4

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht, eine solche Rsp fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

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