BAO: § 85 Abs 2, § 245 idF BGBl I 2013/14, § 250
Entspricht eine Beschwerde nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen (hier: fehlende Begründung), ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs 2 BAO zu erlassen. Dies gilt auch für bewusst " leer " eingebrachte Beschwerden (nach der BAO).