UStG: § 12 Abs 2 Z 2 lit a
In Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung von Gebäuden an eine der Körperschaft nahestehende Person (Gesellschafter/Stifter) kann es in drei Fällen zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges kommen:
Beim ersten Fall handelt es sich um die bloße Gebrauchsüberlassung, bei der keine unternehmerische Betätigung vorliegt.