GebG: § 33 TP 5 Abs 3 idF BGBl I 2012/112
Gem § 33 TP 5 Abs 3 dritter Satz GebG in der hier anzuwendenden Fassung waren bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken
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GebG: § 33 TP 5 Abs 3 idF BGBl I 2012/112
Gem § 33 TP 5 Abs 3 dritter Satz GebG in der hier anzuwendenden Fassung waren bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken
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