GSpG: § 58 idF BGBl I 2011/76
Die Glücksspielabgabe ermäßigt sich nach § 58 Abs 2 GSpG für Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 auf 5 vH aller erzielbaren Einsätze, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.