EIAbgG: § 2 Z 2
Auch eine mittelbare Verwendung der bezogenen elektrischen Energie für die Erzeugung und Fortleitung elektrischer Energie führt zu einer Befreiung von der Elektrizitätsabgabe.
BFG 5. 6. 2019, RV/7100374/2017
betreffend: Vergütung der ElAbg 2014