InvFG: § 186 Abs 2 Z 4
EStG 1988: § 97 Abs 2
Gemäß der Bestimmung des § 186 Abs 2 Z 4 InvFG ist der Selbstnachweis gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen, wenn Kapitalertragsteuer auf Basis pauschal ermittelter ausschüttungsgleicher Erträge abgezogen wurde. Die Bestimmungen des § 186 Abs 2 Z 3 und Z 4 InvFG müssen verfassungskonform dahingehend interpretiert werden, dass zwar der Selbstnachweis vorrangig gegenüber der Bank zu erbringen ist, dass aber, wenn dieser Weg dem Anteilsinhaber versperrt ist, der Selbstnachweis im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erbracht wird, wobei als Rechtsgrundlage § 97 Abs 2 EStG dient (siehe Marschner, Schwarze Investmentfonds: Kann der Selbstnachweis wirklich nur gegenüber der Bank erbracht werden?, SWK 25/2014, 1095).