FLAG: § 2 Abs 1 und Abs 8, § 5 Abs 3
VO (EG) Nr 883/2004: Art 11 Abs 3 lit a, Art 68 iVm Art 1 lit b
Die Nichtausübung eines angemeldeten Gewerbes (Ruhendmeldung) durch eine slowakische Pflegerin in den ersten 48 Monaten nach der Geburt eines Kindes zum Zwecke der Kindererziehung stellt grundsätzlich eine der selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellte Situation iSd Art 11 Abs 3 lit a sowie des Art 68 iVm Art 1 lit b Verordnung (EG) Nr 883/2004 dar. Voraussetzung dafür ist, dass keine Abmeldung des Gewerbes erfolgt und dass während dieses Zeitraumes nach der Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften zumindest eine Teilversicherung (zB in der Pensionsversicherung; vgl § 3 Abs 3 Z 4 GSVG) vorliegt. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, ob das Gewerbe bis zum Beginn des Wochengeldbezuges (durchgehend) tatsächlich ausgeübt wurde. Eine vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (zB wegen Krankheit) unmittelbar vor dem Beginn des Wochengeldbezuges ist somit für den Anspruch auf Familienbeihilfe bzw Differenzzahlung gem Art 68 Abs 2 Verordnung (EG) Nr 883/2004 unschädlich, sofern durchgängig eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorlag.