KStG 1988: § 24 Abs 4 Z 1
AktG: §§ 239 ff
Nach § 24 Abs 4 Z 1 letzter Satz KStG 1988 ist die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich, wenn sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres ändert.