EStG 1988: § 38 Abs 2 Satz 2
AEUV: Art 267
Nach Ansicht des BFG bestehen keine Zweifel an der Unionsrechtskonformität der in § 38 Abs 2 Satz 2 EStG 1988 normierten Bestimmung, wonach der Patentschutz an dem Ort der Verwertung oder in Österreich bestehen muss. Das BFG sieht sich daher auch nicht veranlasst (§ 290 BAO), den EuGH diesbezüglich mit einem Vorabentscheidungsverfahren iSd Art 267 AEUV zu befassen.