GrEStG: § 4 Abs 2 Z 3 idF BGBl I 2014/36
Gem § 4 Abs 2 Z 3 GrEStG idF BGBl I 2014/36 war die Steuer vom gemeinen Wert zu berechnen, wenn die Gegenleistung geringer war als der gemeine Wert des Grundstückes.
Wird eine Liegenschaft im Jahr 2014 zwischen Fremden (kein Notverkauf) um einen Gesamtkaufpreis von € 617.769,42 verkauft, so ist dieser als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen, auch wenn der Verkehrswert € 720.000,- beträgt. Nach Auffassung des BFG besteht diesfalls nämlich kein Anlass zur Anwendung des § 4 Abs 2 Z 3 GrEStG idF des BGBl I 2014/36, zumal eine Gegenleistung vorliegt und diese auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessen ist. Bei Erwerbsvorgängen zwischen Fremden wird die vereinbarte Gegenleistung grundsätzlich dem gemeinen Wert entsprechen. Die Feststellung des Verkehrswertes (gemeinen Wertes) als Mittelwert zwischen Ertragswert und Sachwert ist überholt. Bei Ertragsobjekten ist dem Ertragswert bei der Ermittlung des gemeinen Wertes ein höheres Gewicht beizumessen als dem Sachwert.