BewG: § 21 Abs 1 Z 2, § 23, § 53 Abs 1 und Abs 2, § 55 Abs 1
Liegt ein bebautes Grundstück sowohl im Bauland als auch im Grünland, so stellt die vom Finanzamt vorgenommene Ermittlung des Bodenwertes mittels eines Mischpreises (für die gesamte Liegenschaft) eine zulässige Ermittlung des gemeinen Wertes dar.