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BFG: Einbringung - Begriff des zu übertragenden Vermögens iSd § 22 Abs 4 UmgrStG

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2021/25ÖStZB 2021, 87 Heft 4 v. 15.2.2021

UmgrStG: § 22 Abs 4 idF BGBl I 2003/71

Nach § 22 Abs 4 UmgrStG idF BGBl I 2003/71 sind Einbringungen nach § 12 UmgrStG und dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 UmgrStG von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.

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