FLAG: § 2 Abs 1 lit d
Die Vorbereitung auf die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung stellt keine Berufsausbildung iSd FLAG dar. Berechtigt die abgeschlossene Schulausbildung nicht unmittelbar zur weiteren Berufsausbildung, sondern sind weitere Ausbildungsschritte erforderlich, die selbst aber keine Berufsausbildung iSd FLAG darstellen, kann § 2 Abs 1 lit d FLAG nicht zur Anwendung gelangen.