EStG 1988: § 67 Abs 6 idF BGBl 2009/52 (nunmehr: § 67 Abs 6 Z 4)
Der Nachweis der Vordienstzeiten zum Zwecke der begünstigten Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung hat beim aktuellen Dienstverhältnis zu beginnen und lückenlos so weit zurück zu erfolgen, wie es dem Dienstnehmer möglich oder opportun ist.