UStG: § 12 Abs 2 Z 2 lit a
KStG 1988: § 8 Abs 2
Erhält ein Geschäftsführer für seine Geschäftsführungstätigkeit nicht nur einen Barlohn, sondern auch einen Sachbezug in Form der Überlassung einer Wohnung, so ist zunächst die Gesamtentlohnung des Geschäftsführers betragsmäßig festzustellen, um zu beurteilen, ob (und in welchem Ausmaß) die Überlassung der Nutzung an den Wohnräumen eine Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit oder eine (verdeckte) Ausschüttung darstellt. Dazu ist dem Barlohn des Geschäftsführers der Wert der Überlassung der Wohnungsnutzung hinzuzurechnen, wobei die Wohnungsnutzung mit dem Marktpreis (und im Allgemeinen nicht mit dem aus der Sachbezugswerte-Verordnung für Dienstnehmer abzuleitenden Sachbezug) anzusetzen ist. Die Gesamtentlohnung ist sodann - im Wege eines Fremdvergleichs - jenem Betrag gegenüber zu stellen, welcher einem fremden Geschäftsführer geleistet würde.