Steuerabkommen mit Liechtenstein, BGBl III 2013/301: Art 2, Art 5, Art 8, Art 10, Art 14
EStG 1988: § 27
1) Gemäß Art 5 Abs 1 des Steuerabkommens mit Liechtenstein, BGBl III 2013/301, muss bei entsprechendem Österreichbezug für sämtliche Vermögenswerte, die von liechtensteinischen Organzahlstellen verwaltet werden, entweder die Nachversteuerung durch Einmalzahlung vorgenommen oder die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung gewährt werden. Gemäß Art 8 Abs 6 des Steuerabkommens gilt mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem bei der liechtensteinischen Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto ua die österreichische Einkommensteuer nach Maßgabe näherer Regelungen des Steuerabkommens als abgegolten.