BAO: § 20, § 303
UStG: Art 7 Abs 4 idF BGBl 1994/663
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist. Bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen spricht eine Interessensabwägung idR gegen den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Betragen die steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe allerdings € 746,-, so ist dieser Betrag dieser Änderung nicht mehr als (absolut) geringfügig anzusehen.