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Abfertigungszahlungen aus Sozialplänen doch Betriebsausgaben

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2021/2ÖStZB 2021, 6 Heft 1 und 2 v. 15.1.2021

EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 8, § 67 Abs 6

KStG 1988: § 12 Abs 1 Z 8

Die in Sozialplänen festgelegten freiwilligen Abfertigungen unterliegen nur insoweit dem Abzugsverbot, als sie die in § 67 Abs 6 Z 1 bis Z 6 EStG 1988 angeführten Höchstbeträge für die begünstigte Besteuerung mit 6 % (Deckelung mit Vielfachen der Höchstbeitragsgrundlage) überschreiten. Diese Obergrenze beträgt zB im Jahr 2021 zumindest € 49.950,-. Bei langer Dienstzeit (von 25 Jahren und mehr) erhöht sich diese Obergrenze im Jahr 2021 auf bis zu € 249.750,-.

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