UmgrStG: § 7 Abs 1 Z 1, § 9
LVO: § 1 Abs 1, § 2 Abs 1 Z 6
Liebhaberei kann auch bei Körperschaften (wie bei einer GmbH) vorliegen, die gem § 7 Abs 3 KStG 1988 kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben. Bei der Liebhabereibeurteilung einer GmbH kommt dem in § 2 Abs 1 Z 6 LVO genannten Kriterium - Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen - besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist dabei, ob die einzelnen Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Erträge zu erhöhen oder die Aufwendungen zu mindern, und daraus den Schluss ermöglichen, dass die subjektive Einstellung des Abgabepflichtigen auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Unter "strukturverbessernde Maßnahmen" fallen jegliche Schritte, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnbringend zu gestalten. Ob die Maßnahmen tatsächlich zum Erfolg führen, ist nicht entscheidend. Die Bemühungen müssen nur ihrer Art nach geeignet sein, die Ertragslage zu verbessern. Es kommt auf die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der im § 1 Abs 1 LVO beschriebenen Absicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg an.