UStG: § 3a Abs 13 lit a iVm Abs 14 Z 12 und Abs 16 idF BGBl I 2009/52, § 21 Abs 9
VO BGBl II 2003/383 idF BGBl II 2009/221: § 1
Stellt ein österreichischer Netzbetreiber (Provider) einer (in Australien ansässigen) Mobilfunkgesellschaft sein Netz gegen Verrechnung von Benützungsgebühren (Roaming-Gebühren) unter Ausweis österreichischer Umsatzsteuer zur Verfügung, damit die australische Mobilfunkgesellschaft ihren (ebenfalls in Australien ansässigen) Kunden während derer Aufenthalte in Österreich die Benützung von Mobiltelefonen ermöglichen kann, so kann die australische Mobilfunkgesellschaft nicht die Erstattung der ihr vom österreichischen Netzbetreiber in Rechnung gestellten Umsatzsteuer verlangen.