UStG: § 22 idF BGBl I 1999/106 und BGBl I 2014/40
MwStSystRL: Art 296 Abs 1
Art 296 Abs 1 MwStSystRL ist dahingehend auszulegen, dass der Anwendungsbereich der Pauschalregelung auf landwirtschaftliche Erzeuger beschränkt ist, denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung verwaltungstechnische Schwierigkeiten bereitet, und jene landwirtschaftlichen Erzeuger, bei denen keine diesbezüglichen Schwierigkeiten vorliegen, aus dem Kreis der Pauschallandwirte auszuschließen sind.