KommStG: § 6a
Wr Dienstgeberabgabegesetz (DAG): § 6a
Ein Geschäftsführer einer GmbH unterliegt auch dann der Verpflichtung zur Gleichbehandlung des Abgabegläubigers, wenn er laufende Verbindlichkeiten der (vermögenslosen und kurz vor der Insolvenzeröffnung stehenden) GmbH freiwillig aus seinem Privatvermögen bzw durch Darlehen von dritter Seite bezahlt um eine Insolvenz der GmbH noch abzuwehren.