UmgrStG: § 9 Abs 8 idF BGBl I 2011/112
KStG 1988: § 24 Abs 4 Z 4
Die einer natürlichen Person als Folge einer Umwandlung zuzurechnende, noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuer kann nur im Ausmaß der sich aus der Veranlagung errechneten Einkommensteuer angerechnet werden. Die Anrechnung offener Mindestkörperschaftsteuer kann bei einer natürlichen Person nämlich keine Gutschrift ergeben.