EStG 1988: § 6 Z 9 lit a, § 12 Abs 3 Z 1
Gem § 12 Abs 3 EStG 1988 ist eine Übertragung stiller Reserven nur zulässig, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat.