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Abgabenerhöhung bei Selbstanzeige - Prüfungsanmeldung per Mail und Telefon

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/49ÖStZB 2020, 164 Heft 6 v. 15.3.2020

FinStrG: § 29 Abs 6

Werden Selbstanzeigen erst nach Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung entrichtet wird.

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