FinStrG: § 29 Abs 6
Werden Selbstanzeigen erst nach Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung entrichtet wird.