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Aktienveräußerung, die nicht ihren ausschließlichen unmittelbaren Entstehungsgrund in der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft hat oder nicht eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer

Erkenntnisse des EuGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner BundesfinanzgerichtÖStZB 2020/24ÖStZB 2020, 79 Heft 4 v. 17.2.2020

Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuerrichtlinie: Art 2, Art 9 und Art 168

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