EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 8, § 67 Abs 6
KStG 1988: § 12 Abs 1 Z 8
Gem § 20 Abs 1 Z 8 EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs 6 EStG 1988 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern sind, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.