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BFG: Abfertigungszahlungen aus Sozialplänen keine Betriebsausgaben

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/268ÖStZB 2020, 691 Heft 24 v. 15.12.2020

EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 8, § 67 Abs 6

KStG 1988: § 12 Abs 1 Z 8

Gem § 20 Abs 1 Z 8 EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs 6 EStG 1988 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern sind, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

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