BAO: § 303 Abs 1
LVO: § 2 Abs 1
Gemäß § 303 Abs 1 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.