GGG: § 26 Abs 3
Gem § 26 Abs 3 GGG ist bei den dort angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnli-
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GGG: § 26 Abs 3
Gem § 26 Abs 3 GGG ist bei den dort angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnli-
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