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Kein Vorsteuerabzug des Spediteurs für die EUSt aus der transportierten Ware

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/259ÖStZB 2020, 681 Heft 24 v. 15.12.2020

UStG: § 12 Abs 1 Z 2 lit b

Entscheidend für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist, ob Gegenstände für das Unternehmen des Abgabepflichtigen eingeführt wurden. Der eingeführte Gegenstand muss dabei entweder zum Gebrauch, zum Verbrauch oder zum Verkauf bestimmt sein (vgl VwGH 24. 3. 2015, 2013/15/0238, ÖStZB 2015/131, mwN).

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