UStG: § 12 Abs 1 Z 2 lit b
Entscheidend für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist, ob Gegenstände für das Unternehmen des Abgabepflichtigen eingeführt wurden. Der eingeführte Gegenstand muss dabei entweder zum Gebrauch, zum Verbrauch oder zum Verkauf bestimmt sein (vgl VwGH 24. 3. 2015, 2013/15/0238, ÖStZB 2015/131, mwN).