EStG 1988: § 15, § 25 Abs 1 Z 1 lit a
Wird einer fremdüblich entlohnten teilzeitbeschäftigten Dienstnehmerin ein arbeitgebereigenes Kfz für private Fahrten nicht aufgrund des Dienstverhältnisses überlassen, sondern ausschließlich aus persönlichen Gründen, nämlich in ihrer Eigenschaft als Ehegattin des Arbeitgebers, so ist diesbezüglich kein Sachbezug anzusetzen.