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BFG: Grunderwerbsteuer - Ermittlung des Grundstückswerts anhand eines Immobilienpreisspiegels

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2020/250ÖStZB 2020, 661 Heft 23 v. 1.12.2020

GrEStG: § 4 Abs 1 idF BGBl I 2015/118

GrundstückswertVO, BGBl II 2015/442: § 3 Abs 2

Gemäß § 4 Abs 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung, mindestens aber vom Grundstückswert zu berechnen. Die Ermittlung des Grundstückswertes kann entweder in Form des "Pauschalwertmodells" (vgl § 2 GrWV) oder in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes (vgl § 3 GrWV) erfolgen. Gemäß § 3 Abs 2 GrWV sind für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. 12. 2016 entsteht, ausschließlich die im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zuletzt veröffentlichten Immobiliendurchschnittspreise der Bundesanstalt Statistik Austria heranzuziehen.

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