GrEStG: § 4 Abs 1 idF BGBl I 2015/118
GrundstückswertVO, BGBl II 2015/442: § 3 Abs 2
Gemäß § 4 Abs 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung, mindestens aber vom Grundstückswert zu berechnen. Die Ermittlung des Grundstückswertes kann entweder in Form des "Pauschalwertmodells" (vgl § 2 GrWV) oder in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes (vgl § 3 GrWV) erfolgen. Gemäß § 3 Abs 2 GrWV sind für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. 12. 2016 entsteht, ausschließlich die im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zuletzt veröffentlichten Immobiliendurchschnittspreise der Bundesanstalt Statistik Austria heranzuziehen.