DBA-Deutschland: Art 11 Abs 1 und Abs 2
Hält ein in Österreich ansässiger StPfl Genussscheine einer deutschen AG, die einen jährlichen Gewinnanteil nach einem festen Prozentsatz auf den Nominalwert gewähren, so liegt das Besteuerungsrecht an den vom StPfl aus den Genussscheinen bezogenen Gewinnanteilen gem Art 11 Abs 1 DBA-Deutschland ausschließlich bei Österreich.