EStG 1988: § 33 Abs 4 Z 2, § 106 Abs 1
FLAG: § 2 Abs 2
Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG für mehr als 6 Monate Familienbeihilfe gewährt wird, steht der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, wenn sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist dabei nicht entscheidend, wer die Familienleistungen im Kalenderjahr für wie lange bezogen hat, sondern wer Anspruch auf die Familienbeihilfe hat.